AFMM / AMFM:
Statuten
Name, Sitz und Zweck der Arbeitsgemeinschaft
§ 1
Name, Sitz und Stellung
[1] Der Verein heisst:
Akademie zur Weiterentwicklung der feto-maternalen Medizin in der Schweiz (Swiss Academy of Feto-Maternal Medicine)
oder kurz
Akademie feto-maternale Medizin (AFMM)
und ist eine Arbeitsgemeinschaft der SGGG
[2] Der Sitz des Vereins fällt mit dem Sitz der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) zusammen.
Die Korrespondenzadresse entspricht der jeweiligen Anschrift des Präsidenten der AFMM.
[3] Stellung: Die Akademie ist eine Arbeitsgemeinschaft der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe SGGG (im Folgenden als Verein bezeichnet).
§ 2
Ziele des Vereins
[1] Die Akademie verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Sie ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne Art. 60 ff ZGB.
[2] Die Ziele des Vereins sind die Weiterentwicklung der feto-maternalen Medizin in der Schweiz. Insbesondere betrifft das folgende Aktivitäten:
a) die Fortschritte der Wissenschaft über Schwangerschaft und Geburt zu fördern und zu erarbeiten;
b) für die Praxis Normen und medizinische Verhaltensweisen auf der Basis wissenschaftlicher neuer Erkenntnisse auszuarbeiten;
c) die interdisziplinäre Zusammenarbeit der Ärzte und Wissenschaftler in Forschung und Praxis zu pflegen;
d) wichtige Erkenntnisse der Forschung durch Veranstaltung wissenschaftlicher Sitzungen und Tagungen der Praxis und Klinik nahezubringen;
e) die beruflichen Belange der in der Pränatalen und Perinatalen Medizin kooperierenden Disziplinen zu fördern;
f) gesundheitspolitische Perspektiven auf dem Gebiete der Pränatalen und Perinatalen Medizin zu formulieren und gesundheitspolitischen Institutionen beratend zur Verfügung zu stehen;
g) die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Pränatalen und Perinatalen Medizin zu pflegen;
h) Richtlinien für die Weiterbildung und Subspezialisierung auf dem Gebiet der feto-maternalen Medizin auszuarbeiten.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder sind in der Regel habilitiert oder weisen entsprechende wissenschaftliche Leistungen auf oder sind an leitender Stelle verantwortlich auf dem Gebiet der feto-maternalen Medizin tätig. Es werden nur Bewerber berücksichtigt, die das Teilgebiet der Frauenheilkunde - feto-maternale Medizin - nachhaltig wissenschaftlich und / oder organisatorisch gefördert und beeinflusst haben. Die Aufnahmevoraussetzung ist auch, dass der jeweilige Bewerber durch einen wissenschaftlichen Vortrag auf einer Tagung der Akademie seine Kompetenz auf dem Gebiet der feto-maternalen Medizin demonstriert hat.
Die Aufnahme erfolgt auf Antrag eines Akademiemitgliedes und nach Prüfung aller Unterlagen anlässlich einer Mitgliederversammlung durch einstimmiges Mehr der anwesenden Mitglieder. Sie sind ordentliche, ausserordentliche, oder korrespondierende Mitglieder der SGGG.
Die Akademie kann Ehrenmitglieder ernennen.
Die Liste der Mitglieder wird jeweils an der Geschäftssitzung ergänzt und der SGGG zur Kenntnis zugestellt. Die Gründungsmitglieder sind im Anhang erwähnt.
Die Mitgliedschaft erlischt aus wichtigen Gründen, so zum Beispiel bei Ausschluss durch die SGGG oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung der AFMM.
§ 4
Mitgliedschaftsbeiträge
Mitgliederbeiträge werden zur Zeit keine erhoben.
§ 5
Vorsitz
Der Akademie steht ab Herbst 1998 ein jährlich wechselnder Präsident und Vizepräsident vor, der zusammen mit einem Protokollführer von den Mitgliedern mit einfachem Mehr anlässlich der jeweiligen Herbstsitzung für das kommende Jahr gewählt wird. Der Protokollführer wird aus der Klinik des Präsidenten rekrutiert. Das Protokoll ist einsprachig, jeweils in der Sprache des Protokollführers. Der Präsident ist in der Regel leitend an einer der 5 Universitäten der Schweiz tätig.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten (jeweils der künftige Präsident) und dem Protokollführer und den Ordinarien mit geburtshilflichem Schwerpunkt der Schweizer Universitäten.
Der Sekretär der SGGG ist von Amtes wegen Mitglied des Vorstandes der AFMM.
Der Präsident der AFMM oder ein Stellvertreter ist von Amtes wegen Mitglied des Vorstandes der SGGG.
§ 6
Tagungen, Arbeitsgruppen
Die Akademie tagt zweimal pro Jahr, und zwar jeweils einmal anlässlich des SGGG-Kongresses und einmal im Herbst im jährlichen Wechsel an einer der 5 Universitäten. Die Akademie strebt an, das Recht zu haben, mindestens ein Hauptthema des SGGG-Kongresses vorzuschlagen. Die Herbsttreffen sollen vorzugsweise einen öffentlichen Teil (ca. 2-3h) beinhalten, zu dem Habilitanden aus der Schweiz, ausländische Gastdozenten und Repräsentanten aus benachbarten Fachgebieten (Neonatologie, Genetik etc.) eingeladen werden können. Anschliessend findet die Geschäftssitzung im geschlossenen Kreis statt.
Daneben sollen Arbeitsgruppen gebildet werden, die sich je nach Dringlichkeit speziellen fachlichen Problemen (z.B. Standards) widmen.
§ 7
Veröffentlichungen
Die Einladung zum öffentlichen Teil der Akademietagung sowie Berichte über die Tätigkeit der Arbeitsgruppen (Empfehlungen für die Praxis etc.) werden im Bulletin der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, in besonderen Fällen auch in der Schweizerischen Ärztezeitung publiziert.
§ 8
Statutenänderungen
Statutenänderungen können mit einem einfachen Mehr der Mitglieder der AFMM auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds beschlossen werden. Der Antrag muss allen Mitgliedern eine Woche vor der Mitgliederversammlung zugeleitet worden sein.
§ 9
Auflösung des Vereins
[1] Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
[2] Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
[3] Ein nach Beendigung der Liquidation etwaig vorhandenes Vereinsvermögen ist entsprechend § 2 unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
[4] Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder eine Rechtsfähigkeit verliert.
[5] Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vermögen.
Gründungsmitglieder:
Prof. François Béguin, Genève
PD Dr. Kurt Biedermann, Chur
Dr. Gero Drack, St. Gallen
Dr. Peter Dürig, Bern
Dr. Philippe Extermann, Genève
Dr. Irene Hösli, Basel
Prof. Patrick Hohlfeld, Lausanne
Prof. Wolfgang Holzgreve, Basel
Prof. Albert Huch, Zürich
Prof. Renate Huch, Zürich
Dr. Urs Lauper, Zürich
Dr. Olivier Irion, Genève
Prof. Henning Schneider, Bern
Dr. Sevgi Tercanli, Basel
Dr. Ivan Vial, Lausanne
PD Dr. Josef Wisser, Zürich
PD Dr. Roland Zimmermann, Zürich
PS: Die Bezeichnung Bewerber, Präsident, Vizepräsident, Protokollführer soll als Oberbegriff sowohl weiblich als auch männlich verstanden werden.
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