AKOL / GCol:
Statuten
Name, Sitz und Zweck der Arbeitsgemeinschaft
Art. 1 Die Arbeitsgemeinschaft für Kolposkopie und Zervixpathologie, im folgenden AKOL genannt, ist ein Verein innerhalb der SGGG (Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe) im Sinne der Artikel 60 ff (ZGB). Die Doppelzugehörigkeit weist die AKOL bei ihrem Schriftverkehr durch den Namen Arbeitsgemeinschaft für Kolposkopie und Zervixpathologie der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe aus.
Art. 2 Der Sitz der AKOL fällt mit dem Sitz der SGGG zusammen.
Art. 3 Die AKOL hat in Zusammenarbeit mit und innerhalb der SGGG, die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Belange der Kolposkopie, die Prävention, Diagnostik und Therapie von unteren Genitalerkrankungen, und die Ausbildung der Mitglieder sowie Aus- und Weiterbildung interessierter Aerzte auf diesem Gebiet zum Ziel. Sie verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke.
Art. 4 Die AKOL arbeitet mit Fachgesellschaften gleicher oder ähnlicher Zielrichtung anderer Länder zusammen. Weitere Ziele sind:
- Etablierung von diagnostischen und therapeutischen Richtlinien sowie
- Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit der Qualitätssicherungskommission der SGGG.
- Unterstützung des Vorstandes der SGGG bei der Wahrnehmung von standespolitischen, medizinischen und wirtschaftlichen Aufgaben. Der Verkehr mit dem Zentralvorstand der FMH, der FMS und mit eidgenösischen sowie ausländischen Behörden bleibt ausschliesslich dem Vorstand der SGGG überlassen.
- Organisation von eigenständigen wissenschaftlichen Arbeitstagungen und Kursen.
Organisation der AKOL
Mitgliedschaft
Art. 5 Ordentliche Mitglieder können Mitglieder der SGGG werden die noch aktiv im Berufsleben stehen. Ueber Ausnahmefälle entscheidet der Vorstand.
Art. 6 Ausserordentliche Mitglieder können alle Aerzte und auch NICHT-MEDIZINER werden, die sich für die Ziele der AKOL interessieren. Ueber deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 7 Freimitglieder können ordentliche und ausserordentliche Mitglieder werden die beruflich nicht mehr aktiv tätig sind. Nach Mitteilung dieser Tatsache können sie vom Vorstand zu Freimitgliedern ernannt werden. Auf ein begründetes Gesuch kann die Freimitgliedschaft auch anderen Mitgliedern gewährt werden. Freimitglieder behalten ihre bisherigen Rechte und sind vom Jahresbeitrag befreit.
Art. 8 Korrespondierende Mitglieder sind Mitglieder einer ausländischen Arbeitsgemeinschaft für Kolposkopie und Zervixpathologie.
Art. 9 Ehrenmitglieder können ordentliche Mitglieder oder Personen und Körperschaften werden, die sich auf dem Gebiet der Kolposkopie und Zervixpathologie in besonderer Art verdient machen.
Art. 10 Gönnermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich verpflichten, die Vereinszwecke mit einem vom Vorstand festgesetzten jährlichen Mindestbeitrag zu unterstützen. Sie können an den Versammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
Aufnahme von Mitgliedern
Art. 11 Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Das schriftliche Beitragsgesuch mit Curriculum vitae ist dem Präsidenten der AKOL einzureichen. Ehren- und Gönnermitglieder werden auf Antrag eines oder mehrerer ordentlicher Mitglieder vom Vorstand mit Mehrheitsbeschluss ernannt.
Austritt und Ausschluss
Art. 12 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch Austritt unter schriftlicher Mitteilung an den Vorstand.
b) Durch Streichung in der Mitgliederliste durch den Vorstand.
c) Durch Beschluss von drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder an der Mitgliederversammlung, wenn die Standesregeln nicht eingehalten werden, den Statuten nicht nachgelebt oder in anderer Weise gegen die Interessen des Vereins verstossen wird.
d) Für Gönnermitglieder nach Ablauf eines Jahres seit Entrichtung des letzten Gönnerbeitrages.
e) Durch Ausschluss aus wichtigen Gründen aus der SGGG.
Mitgliederversammlung
Art. 13 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der AKOL. Die Regelung der Geschäfte durch die ordentliche Mitgliederversammlung ist Sache der AKOL, ebenso Wahlen, Abstimmungen und wissenschaftliche Tätigkeiten. Der Vorstand lädt mindestens einmal jährlich zur Mitgliederversammlung ein. Diese wird wenn möglich während der Jahresversammlung der SGGG abgehalten. Die schriftliche Einladung enthält die Traktandenliste und wird mindestens 4 Wochen vor dem Termin versandt. Eine Mitgliederversammlung kann auch auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden und muss dann innert Monatsfrist einberufen werden.
Sofern vom Gesetz oder durch diese Statuten nicht anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Bei Wahlen in den Vorstand kann geheim abgestimmt werden, wenn dies vom Vorstand oder mindestens einem Zehntel der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Ausserordentliche Mitglieder und Gönnermitglieder können an den Mitgliederversammlungen ohne Stimm- und Wahlrecht teilnehmen.
Vorstand
Art. 14 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrem Kreis den Präsidenten und vier bis sechs Vorstandsmitglieder. Ein Vorstandsmitglied kann vom Vorstand der SGGG ernannt werden. Der/Die Delegierte muss ordentliches Mitglied der SGGG sein.
Der Vorstand der AKOL delegiert ein Vorstandsmitglied in den Beirat der SGGG. Dieses Vorstandsmitglied vertritt die Interessen der AKOL gegenüber der SGGG. Der Vorstand konstituiert sich selbst und besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär (gleichzeitig Vizepräsident), dem Kassier und den Beisitzern. Die Wahl erfolgt durch ein einfaches Mehr der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Im Falle eines Gleichstandes entscheidet der Präsident. Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt und ist wiederwählbar.
Art. 15 Der Vorstand hat die Belange der AKOL gemäss Zielsetzung zu vertreten, er führt die Angelegenheiten der AKOL, vertritt diese nach aussen und hält zusammen mit dem eventuell von der SGGG delegierten Vorstandstandsmitglied die Verbindung zum Generalsekretär der SGGG. Die im Namen der AKOL herausgegebenen Publikationen und Mitteilungen erfolgen in Absprache mit dem Vorstand der SGGG.
Finanzen
Art. 16 Die AKOL ist von der SGGG finanziell unabhängig. Die jeweiligen Mitgliederbeiträge werden auf Antrag des Vorstandes nach Rücksprache mit dem Kassier der SGGG durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Für Verbindlichkeiten der AKOL haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Austretende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die AKOL kann durch Gönnerbeiträge unterstützt werden.
Rechnungsrevision
Art. 17 Die vom Kassier der AKOL zu erstellende Jahresrechnung wird von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Revisor geprüft, bevor sie der Mitgliederversammlung unterbreitet wird. Der Revisor erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Er ist berechtigt, jederzeit in die Bücher und Kassengeschäfte der AKOL Einsicht zu nehmen.
Der Kassier und der Revisor der AKOL verpflichten sich, dem Kassier der SGGG unaufgefordert jährlich den Jahresabschluss per 31.12. zu unterbreiten. Die SGGG übernimmt die steuerlichen Aufgaben und rechnet diese mit dem Kassier der AKOL ab.
Statutenänderung
Art. 18 Vorschläge zu Statutenänderungen müssen 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Präsidenten eingereicht und mit der Tagesordnung allen Mitgliedern zugesandt werden. Die Annahme eines Aenderungsvorschlages erfordert zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und die Zustimmung des Vorstandes der SGGG.
Unterschriftenberechtigung
Art. 19 Der Präsident und der Kassier verfügen über Einzelunterschrift.
Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
Art. 20 Die Auflösung der AKOL kann nur an einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an welcher wenigstens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Sie erfordert die Zustimmung einer Dreiviertelsmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die den Mitgliedern zugestellte Tagesordnung enthält die vom Vorstand im Mehrheitsbeschluss gefasste und vom Vorstand der SGGG genehmigte weitere Verwendung des Vereinsvermögens.
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