GYNEA:
Statuten / Statuts
Name, Sitz und Zweck der Arbeitsgemeinschaft
Denomination, siege et but deu groupe de travail
§1 Name
Unter dem Namen Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendgynäkologie (franz. Groupement Suisse de gynécologie de l’enfant et de l’adolescente) wurde 1992 in Montreux eine Arbeitsgruppe gegründet.
Die Kurzbezeichung GYNEA wurde 2003 einstimmig von der Generalversammlung bestätigt und anerkannt.
Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendgynäkologie (GYNEA) ist als Fachgesellschaft ein Verein innerhalb der gynécologie suisse (Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (Art. 60ff. ZGB.).
Durch den Namen Arbeitsgemeinschaft für « Kinder- und Jugendgynäkologie » weist die GYNEA bei ihrem Schriftverkehr die Doppelzugehörigkeit in der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (gynécologie suisse) aus.
Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendgynäkologie ist Mitglied der « Fédération Internationale de Gynécologie de l'Enfant et de l'adolescente » (F.I.G.I.J.).
Der Sitz der GYNEA fällt mit dem Sitz der gynécologie suisse zusammen.
§2 Zweck und Ziel
1. Die GYNEA vertritt die Anliegen des Gesamtgebietes Kinder- und Jugendgynäkologie innerhalb der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe gynécologie suisse ; sowie in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie SGP, der Schweizerischen Gesellschaft für Reproduktionsmedizin und anderen anerkannten schweizerischen Fachgesellschaften aus dem Gebiet der Kinder- und Jugendgynäkologie.
Sie fördert Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern, sowie die Forschung und Lehre im Bereich der Kinder- und Jugendgynäkologie sowie die praktische und therapeutische und präventive Anwendung dieser Kenntnisse unter Einbezug kultureller sowie geschlechtsspezifischer Aspekte. Sie arbeitet auf internationaler Ebene mit anderen nationalen Gesellschaften und Arbeitsgemeinschaften zusammen, die ähnliche Zielvorstellungen verfolgen sowie mit der F.I.G.I.J.
Die GYNEA verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und keine religiöse Interessen.
2. Im Rahmen der Aufgabe der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe gynécologie suisse befasst sich die GYNEA insbesondere mit der Koordination von klinischen, wissenschaftlichen und organisatorischen Anliegen aus dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendgynäkologie.
3. Sie unterstützt die bestehenden oben erwähnten interdisziplinären Gesellschaften und konkurrenziert diese nicht. Dabei geht sie davon aus, dass diese Gesellschaften die GYNEA ebenfalls unterstützen und nicht konkurrenzieren.
In Zusammenarbeit mit diesen interdisziplinären Fachgesellschaften hat die GYNEA folgende Ziele :
1. Etablierung von diagnostischen und therapeutischen Richtlinien z.Hd. der gynécologie suisse.
2. Festlegen der fachlichen Anforderungen für eine FMH-Titelbezeichungen in Kinder- und Jugendgynäkologie.
3. Festlegen einer geeigneten Weiterbildungsordnung für Kinder- und Jugendgynäkologie.
4. Organisation von wissenschaftlichen Tagungen, Workshops, Weiter- und Fortbildungen und Kursen.
5. Kooperation mit Fachgesellschaften gleicher oder ähnlicher Zielrichtung anderer Länder.
6. Koordination von wissenschaftlichen Studien innerhalb der Schweiz.
B Organisation der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendgynäkologie
§3 Mitgliedschaft
Die GYNEA kennt folgende Mitgliedschaften :
* ordentliche Mitglieder
* außerordentliche Mitglieder
* Fördermitglieder
* Freimitglieder
* Korrespondierende Mitglieder
* Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder der GYNEA können nur Mitglieder der gynécologie suisse, der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie oder einer anderen anerkannten schweizerischen Fachgesellschaft aus dem Gebiet der Kinder- und Jugendgynäkologie sein, die noch aktiv im Berufsleben tätig sind.
Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliches Mitglied kann jede Ärztin, jeder Arzt oder jede andere Person werden, die sich für die Ziele der GYNEA aktiv interessiert.
Fördermitglieder
Fördermitglied kann jede Ärztin, jeder Arzt oder jede juristische Person werden, die sich für die Ziele der GYNEA aktiv interessiert und diese mit Gönnerbeiträgen unterstützt.
Freimitglieder
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder, die das 70. Altersjahr erreicht oder ihre praktische Tätigkeit ab dem 65. Altersjahr aufgegeben haben, können – auf Mitteilung dieser Tatsache hin – vom Vorstand zu Freimitgliedern ernannt werden. Auf ein begründetes Gesuch kann die Freimitgliedschaft auch anderen Mitgliedern gewährt werden. Freimitglieder behalten ihre bisherigen Rechte. Sie werden vom Jahresbeitrag befreit.
Korrespondierende Mitglieder
Mitglieder einer ausländischen Arbeitsgemeinschaft/Fachgesellschaft für Kinder- und Jugendgynäkologie können vom Vorstand als korrespondierende Mitglieder bezeichnet werden.
Ehrenmitglieder
Mitglied, das vom Vorstand mit einfachem Mehr zum Ehrenmitglied ernannt wurde.
§4 Anträge auf Mitgliedschaft
Die Anträge auf Mitgliedschaft sind mit entsprechenden Angaben über Berufsweg und medizinische Aktivitäten an den Vorstand der GYNEA zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Auch wenn die persönlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt sind, besteht kein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme.
Stimmrecht
Nur den Mitgliedern der Kategorie ordentliche Mitglieder steht das aktive Stimm- und Wahlrecht zu.
§5 Mitgliedschaft erlischt
Durch Austritt aus der GYNEA selbst, der gynécologie suisse, der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie oder einer anderen durch die GYNEA anerkannten Schweizerischen Fachgesellschaft aus dem Gebiet der Kinder- und Jugendgynäkologie.
Durch Ausschluss aus der gynécologie suisse oder einer anderen anerkannten Schweizerischen Fachgesellschaft aus dem Gebiet der Jugend- und Kindergynäkologie.
Durch Verlust der Mitgliedschaft bei der Verbindung der Schweizer Ärzte FMH.
Durch den Tod.
C Mittel der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendgynäkologie
§6 Verpflichtungen
Die GYNEA ist finanziell von der gynécologie suisse und von anderen Fachgesellschaften unabhängig. Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die GYNEA kann durch Gönnerbeiträge (Fördermitglieder) unterstützt werden. Die finanziellen Mittel der GYNEA werden durch den Kassier verwaltet. Er präsentiert die Rechnung einmal jährlich an der Mitgliederversammlung.
Als Gesellschaft der gynécologie suisse verpflichtet sich die GYNEA dem Kassier der gynécologie suisse unaufgefordert jährlich den Jahresabschluss zukommen zu lassen. Die gynécologie suisse übernimmt die steuerlichen Aufgaben und rechnet dies mit der GYNEA ab.
Die GYNEA bezahlt als Mitglied der F.I.G.I.J. den von der F.I.G.I.J. festgelegten Jahresbeitrag an diese internationale Gesellschaft.
D Organe und Tätigkeiten der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendgynäkologie
§7 Organe der GYNEA
* Mitgliederversammlung
* Vorstand
* Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren)
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der GYNEA. Sie entscheidet in allen internen Vereinsangelegenheiten endgültig. Es obliegt ihr folgende Kompetenz im Speziellen : Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung. Genehmigung des Jahresberichtes, Abnahme der Jahresrechnung und Bericht der Revisoren, Décharge-Erteilung an den Vorstand, Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren, Festsetzung des Jahresbeitrages in Absprache mit der gynécologie suisse, Änderung der Statuten in Absprache mit der gynécologie suisse, Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes der Mitglieder, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Auflösung der GYNEA.
Die Regelung der Geschäfte durch die ordentliche Mitgliederversammlung ist Sache der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendgynäkologie, ebenso die Wahlen, Abstimmungen und wissenschaftlichen Tätigkeiten.
Die Aktivitäten der GYNEA sollen soweit möglich mit dem Vorstand der gynécologie suisse koordiniert werden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel während einer Tagung GYNEA oder während der Jahresversammlung der gynécologie suisse oder der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie SGP statt. Sie kann aber auch während einer Veranstaltung einer anderen anerkannten schweizerischen Fachgesellschaft aus dem Gebiet der Kinder- und Jugendgynäkologie stattfinden.
Feste Traktanden an der Mitgliederversammlung
* Aktivitäten der GYNEA vom vorhergehenden Jahr/Mitteilungen des Vorstandes.
* Diskussion möglicher zukünftiger Projekte.
* Änderungen im Vorstand (in Wahljahren : Wahlen)
* Neuaufnahmen
Die Traktandenliste der Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung zugestellt werden.
Verbindliche Beschlüsse dürfen nur gefasst werden über Aufträge, die in der Traktandenliste aufgeführt sind.
Für Wahlen und Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Der Vorstand kann verbindliche Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg durch Urabstimmung fassen lassen.
§9 Tagungen und weitere Aktivitäten
Die wissenschaftlichen Tagungen der GYNEA haben zum Zweck, aktuelle Themen aus dem Bereich der Kinder- und Jugendgynäkologie umfassend zu behandeln, um den Teilnehmern den neuesten Wissensstand oder praxisrelevante Informationen kompetent zu übermitteln.
Arbeitstagungen und Fortbildungsveranstaltungen können eigenständig durchgeführt werden. Sich können auch gemeinsam mit einer Tagung der gynécologie suisse oder einer anderen Fachgesellschaft erfolgen. Gemeinsame Tagungen mit den Gesellschaften benachbarter Länder sind möglich.
In zwangloser Abfolge können vom Vorstand Mitteilungsblätter oder, von der GYNEA als Mitteilungsblätter anerkannte, Fachzeitschriften an die Mitglieder versandt werden, die sachdienliche Informationen für die Arbeit der GYNEA bzw. ihrer Mitglieder enthalten. Ein Internet-Auftritt der GYNEA als Fachgesellschaft ist ebenfalls möglich.
Nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand der gynécologie suisse werden Informationen, Erklärungen oder Empfehlungen der GYNEA, die allen Mitgliedern der gynécologie suisse zugängig gemacht werden sollen, im Informationsbulletin der gynécologie suisse, resp. im Serviceportal publiziert.
§10 Vorstand
1 Wahl
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder den Vorstand. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist höchstens zweimal möglich.
2 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus :
* Präsidentin/Präsident
* Vizepräsidentin/Vizepräsident
* Kassiererin/Kassier
* Maximal fünf Beisitzerinnen/Beisitzer
Die gynécologie suisse kann ein gynécologie suisse -Vorstandsmitglied an die jeweiligen Vorstandssitzungen der GYNEA delegieren.
Bei der Besetzung des Vorstandes sind folgende Punkte zu beachten :
Bei der Besetzung des Vorstandes ist auf eine ausgewogene Vertretung
* der verschiedenen Fachgesellschaften bzw. Fachgebiete
* der verschiedenen Sprachregionen der Schweiz
* der verschiedenen Tätigkeitsbereiche (an Universitätskliniken, anderen öffentlichen Spitälern und in der freien Praxis)
zu achten.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidentin/Präsidenten selbst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die schriftliche Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss des Vorstandes gleichgestellt.
3 Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten
Zu den Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten gehören :
* Vertretung der GYNEA im Vorstand der gynécologie suisse und (sofern dies nicht von der gynécologie suisse wahrgenommen wird) im Auftrag der gynécologie suisse in entsprechenden Gremien der FMH und des Bundes.
* Einsitz in den Beirat der gynécologie suisse.
* Ad-hoc-Entscheidungen zuhanden der gynécologie suisse zu aktuellen Fragestellungen, die einer dringlichen Stellungnahme bedürfen, in Absprache mit dem Vorstand der gynécologie suisse und den direkt betroffenen Fachgesellschaften.
* Regelmässige Berichte über die Aktivitäten der GYNEA zuhanden des Vorstandes der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe gynécologie suisse und sofern diesbezügliche Abmachungen bestehen, gegenüber anderen Fachgesellschaften.
4 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach außen.
Zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder gehört die vorberatende Planung im Sinne der Aufgabenstellungen der GYNEA, die danach im Vorstand zu beraten und zu beschließen ist.
Der Vorstand kann Einzelpersonen oder Arbeitsgruppen mit der Ausarbeitung spezieller Themen beauftragen.
* Er trifft Entscheidungen über gemeinsame Zielsetzungen der GYNEA.
* Er ist verantwortlich für die Publikation von Empfehlungen, die im Namen der GYNEA herausgegeben werden. In diesen Fällen wird das Publikationsorgan in der Regel zusammen mit dem Vorstand der gynécologie suisse festgelegt.
* Er entscheidet über das wissenschaftliche Programm der Tagungen der GYNEA.
* Er prüft Anträge auf Mitgliedschaft und entscheidet über die Aufnahme oder den Ausschluss.
Der Vorstand besorgt alle Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendgynäkologie soweit sie nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Ausschließlich dem Vorstand der gynécologie suisse bleiben überlassen :
* Standespolitik
* Standesfragen
* Informationspolitik von allgemein schweizerischem Interesse
* Der Verkehr mit dem Zentralvorstand der FMH
* Der Verkehr mit eidgenössischen und ausländischen Behörden
Der Vorstand der GYNEA delegiert ein Vorstandsmitglied – in der Regel die Präsidentin/den Präsidenten – als Mitglied in den Beirat der gynécologie suisse.
Dieses Vorstandsmitglied vertritt die Interessen der GYNEA gegenüber dem Beirat und damit gegenüber der gynécologie suisse.
E Statutenänderungen
§ 11 Änderungen der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung, nach Absprache mit der gynécologie suisse, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
Anträge auf Statutenänderungen müssen den Mitgliedern mindestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung zusammen mit der Traktandenliste schriftlich zugestellt werden.
F Unterschriftsberechtigung
§ 12 Unterschriftsberechtigung des Vorstandes
Unterschriftsberechtigt ist der Vorstand jeweils zu zweien.
§ 13 Revisoren
Die Generalversammlung wählt zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
Die Revisoren überprüfen die gesamte Vereinsrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.
G Auflösung der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendgynäkologie
§ 14 Auflösung durch die Mitgliederversammlung
Die Auflösung der GYNEA, nach Absprache mit der gynécologie suisse, erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, durch den Richter oder von Gesetzes wegen. Der Beschluss bedarf des Mehres von zwei Dritteln aller Aktivmitglieder. Erfolgt die Auflösung in ersten drei Jahren nach dem Eintritt der GYNEA als Verein in die gynécologie suisse, geht das Vermögen der GYNEA als Sondervermögen zu gleichen Teilen an die gynécologie suisse und die Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrie. Bei einer später erfolgenden Auflösung geht das Vermögen der GYNEA ganz an die gynécologie suisse.
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