Info:
Arten der Mitgliedschaft bei der gynécologie suisse
1. Ordentliche Mitgliedschaft
Ein ordentliches Mitglied kann jeder Arzt werden der den Facharzttitel für Gynäkologie und Geburtshilfe erworben hat. Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung der Gesellschaft. Sie verpflichten sich zur Bezahlung des in der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages (§ 8)
2. Mitgliedschaft während der Weiterbildung zum Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe
Werden Sie bereits während der Weiterbildung Mitglied der gynécologie suisse und profitieren Sie von den Vorteilen der Gesellschaft.
Solange Sie sich in Weiterbildung befinden, haben Sie die Möglichkeit ab 01.01.2010 die ausserordentliche Mitgliedschaft zum reduzierten Tarif mit allen Rechten der bisherigen ausserordentlichen Mitgliedschaft zu erwerben.
3. Registrierung für die Weiterbildung zum Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe
Damit Sie sich für die Basisprüfung, die Facharztprüfung 1 und die Facharztprüfung 2 anmelden können, müssen Sie sich registrieren.
4. Ausserordentliche Mitgliedschaft
Ein ausserordentliches Mitglied kann jeder Arzt oder Akademiker oder Person werden, die sich für die Ziele der Gesellschaft interessiert. Sie bezahlen einen reduzierten, differenzierten Jahresbeitrag je nach Status. Sobald aber ein ausserordentliches Mitglied im Besitze des Facharzttitels für Gynäkologie und Geburtshilfe ist, wird es automatisch ordentliches Mitglied. Assistenz- und Oberärzte, die sich in Weiterbildung befinden, sind ausserordentliche Mitglieder in Weiterbildung. Sie bezahlen einen für sie angemessenen speziellen Jahresbeitrag (§8). Ärzte mit einem anderen Facharzttitel, die Mitglieder in einer Arbeitsgemeinschaft der gynécologie suisse SGGG sind, bezahlen keinen Jahresbeitrag für die gynécologie suisse SGGG. Gleiches gilt für Personen aus anderen nicht gynäkologisch-geburtshilflichen Bereichen, die Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft der gynécologie suisse SGGG sind. Auch sie bezahlen keinen Jahresbeitrag für die gynécologie suisse SGGG (§8). Ausserordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung weder Sitz noch Stimme.