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Stellungnahme zum Thema „Schwangerschaftsabbruch ist Privatsache“

Die Herausnahme des SS Abbruches aus der obligatorischen Grundversicherung ist aus mehreren ethischen und medizinischen Gründen nicht annehmbar:

a) Ungewollte Schwangerschaften stellen, wie in vielen Studien gezeigt wurde, eine gesundheitliche Gefährdung und gesundheitliche Belastung für die betroffene Frau dar. Die ungewollte Schwangerschaft ist damit vergleichbar mit anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Depression, Unfälle, metabolische Erkrankungen etc, deren Behandlung von der Solidargemeinschaft der Versicherten getragen wird.

b) Die mögliche Prävention ungewollter Schwangerschaften durch Kontrazeption stellt keine ausreichende Begründung dar für eine Ausnahmestellung einer ungewollten Schwangerschaft. Viele Erkrankungen, bei denen ein unzureichendes Präventionsverhalten mit verursachend für die Krankheit ist, werden als Pflichtleistung der Krankenkassen abgedeckt (Bsp: Cardiovaskuläre Erkrankungen bei Rauchen, Uebergewicht, Bewegungsmangel; Traumata nach selbstverschuldeten Unfällen etc.).

c) Ein hohe medizinische Qualität des Schwangerschaftsabbruches (Safe abortion) ist ein zentraler Bestandteil einer modernen Frauenheilkunde und ist ein wichtiger Teil des Rechtes der Frauen auf eine Sicherung ihrer reproduktiven und sexuellen Gesundheit. Es ist deshalb die Aufgabe des medizinischen Versorgungssystems für alle Frauen sicherzustellen, dass Schwangerschaftsabbrüche entsprechend den besten medizinischen Standards durchgeführt werden. Die Herausnahme des SS Abbruches aus der obligatorischen Grundversicherung würde diesen Anspruch, der dem ethischen Prinzip der Gerechtigkeit für alle Frauen entspricht, untergraben.

d) Einige Studien und die klinische Erfahrung zeigen, dass gerade sozioökonomisch benachteiligte Frauen (zum Beispiel junge Frauen mit Migrationshintergrund, alleinstehende Frauen, Frauen mit partnerschaftlichen und sozialen Problemen) von ungewollten Schwangerschaften betroffen sind. Für diese Frauen stellt die Selbstzahlung eines Schwangerschaftsabbruches eine nicht zu vertretende zusätzliche Belastung dar, die eventuell dazu führen würde, dass Frauen nach „billigen“ Formen des Abbruches suchen mit all den Folgen, die wir aus Entwicklungsländern kennen. Die angestrebte Aenderung wäre also ein vollkommen unverständlicher Rückschritt und ein Rückschlag für die Gesundheit der Frauen, der ethisch nicht vertretbar ist. (Verletzung der Fürsorgepflicht).

e) Der unter d) beschriebene Rückschritt würde auch das angestrebte Ziel der Kostenreduktion in Frage stellen. Komplikationen von medizinisch unsicheren Schwangerschaftsabbrüchen führen zu hohen Kosten.
 

Prof. Dr. med. Johannes Bitzer, für die Arbeitsgemeinschaft für gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin (AGER), Basel

Prof. Dr.med. Martin Birkhäuser, Präsident AGER, Basel

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