Besitzstandwahrung

Ergänzung vom 11.09.2025:

Die Frist für die Eingabe von Besitzständen wurde bis 15.11.2025 verlängert.

(https://www.zsrnext.ch/Frontend/de/#/login)

Als Fachärztin / Facharzt mit der qualitativen Dignität «0400 Gynäkologie und Geburtshilfe» müssen keine Besitzstände beantragt werden, um unter TARDOC gynäkologische-geburtshilfliche und gynäkologische Ultraschallleistungen abzurechnen.

Einzig Ärztinnen und Ärzte ohne den Facharzt Gynäkologie und Geburtshilfe (z.B. praktische Ärztinnen), welche unter TARMED bereits gynäkologische Leistungen oder Beratungen abgerechnet hatten (zwischen 2021 bis 2024 mind. 5x/ Jahr) sollten für Beratungsleistungen einen Besitzstand beantragen, falls sie auch unter TARDOC gynäkologische-geburtshilfliche Beratungen verrechnen möchten.

Siehe SGGG Info zu Besitzstand:

«Qualitative Dignitäten und Besitzstand in der Gynäkologie»


Beitrag vom Juni 2025

Als Fachärztinnen / Fachärzte für Gynäkologie und Geburtshilfe müssen Sie sich bezüglich Besitzstandwahrung für gynäkologische Leistungen kaum etwas unternehmen.

Nur Ärztinnen und Ärzte, welche z.B. Positionen aus dem Kapitel «AA.05 Ärztliche Organuntersuchungen» oder «CA Hausarztmedizin» beanspruchen möchten, diese bereits unter TARMED abgerechnet hatten (z.B. 00.0415 / 00.0425 Untersuchung durch Grundversorger) und auch die Fortbildung AIM erfüllt haben, müssen allen allenfalls einen Besitzstand geltend machen. Dasselbe gilt für andere Fachgebiete, die man bisher im Besitzstand und abgerechnet hatte, bei welchen die Fortbildungspflicht erfüllt wurde.

  • Die von der FMH / OAAT publizierte Datenbank enthält leider Fehler, die wir in der folgenden Version in Rot markiert haben.