Besitzstandwahrung

Als Fachärztinnen / Fachärzte für Gynäkologie und Geburtshilfe müssen Sie sich bezüglich Besitzstandwahrung für gynäkologische Leistungen kaum etwas unternehmen.

Nur Ärztinnen und Ärzte, welche z.B. Positionen aus dem Kapitel «AA.05 Ärztliche Organuntersuchungen» oder «CA Hausarztmedizin» beanspruchen möchten, diese bereits unter TARMED abgerechnet hatten (z.B. 00.0415 / 00.0425 Untersuchung durch Grundversorger) und auch die Fortbildung AIM erfüllt haben, müssen allen allenfalls einen Besitzstand geltend machen. Dasselbe gilt für andere Fachgebiete, die man bisher im Besitzstand und abgerechnet hatte, bei welchen die Fortbildungspflicht erfüllt wurde.

Die von der FMH / OAAT publizierte Datenbank enthält leider Fehler, die wir in der beiliegenden Version in Rot markiert haben.

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